Im Urteil des Amtsgerichts Mettmann, Urt. v. 16.06.15, 25 C 384/15 - Grabsteinfotos wurde verkündet:
Das Fotografieren eines Grabsteins und die anschließende Veröffentlichung des Lichtbilds im Internet stellen keinen Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht dar. Der volle Text des Urteils ist hier nachzulesen.